Rechtsöffnung (Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvorschusses) | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2019 leitete A._____ gegen die B._____ AG Betreibung für die Beträge von CHF 3'553.50, CHF 20'000.00 und CHF 10'000.00, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Juli 2019, ein. Die B._____ AG erhob Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 7. September 2020 ersuchte A._____ das Regionalgericht Albula, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Albula definitive Rechtsöffnung für CHF 33'553.50 nebst Zins zu 5 % seit 27. Ok- tober 2019 zu erteilen. Am 25. November 2020 fällte die Vorinstanz einen Nicht- eintretensentscheid. C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 fristgerecht Beschwerde. Der mit Verfügung vom
11. bzw. 22. Dezember 2020 vom Beschwerdeführer verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen. Die Vorinstanz erklärte am 14. Dezember 2020, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die B._____ AG (fortan: Beschwerdegegnerin) erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 27. Januar 2021, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. II. Erwägungen 1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Sep- tember 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 500.00 mit Frist bis zum 25. September 2020 auf. Da diese Verfügung dem Beschwerdefüh- rer nicht zugestellt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2020 erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 500.00 aufgefordert, unter Ansetzung einer neuen Frist bis 20. Oktober
2020. Nachdem innert dieser Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, fällte die Vorinstanz am 25. November 2020 einen Nichteintretensentscheid (RG act. 11 E. D.). 3. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen geltend macht, überzeugt nicht.
3 / 7 3.1. So behauptet er zunächst, ihm sei im Vorfeld telefonisch mitgeteilt worden, dass die Regularien aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen nun etwas anders – aufgelockerter – seien. Es sei ihm zudem gesagt worden, eine nicht fristgemässe Zahlung wäre angesichts der Situation nicht so schlimm (KG act. A.1). Welche Person ihm an welchem Datum diese In- formationen gab, führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht aus. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV), auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer der behördlichen Auskunft allenfalls hätte vertrauen dürfen, sind damit nicht dargetan. 3.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei keine Bankverbindung mit- geteilt und kein Einzahlungsschein zugestellt worden (KG act. A.1). Wie sich dem Wortlaut der Verfügung vom 30. September 2020 entnehmen lässt, lag der Verfü- gung ein Einzahlungsschein bei (RG act. 8). Für diese Tatsache erbringt die Ver- fügung als öffentliche Urkunde vollen Beweis (Art. 9 ZGB). Hinweise dafür, dass der Einzahlungsschein in Tat und Wahrheit nicht beigelegt war, sind nicht ersicht- lich. Abgesehen davon wäre es ohnehin am Beschwerdeführer gelegen, sich bei der Vorinstanz umgehend nach dem Einzahlungsschein zu erkundigen, sofern dieser tatsächlich fehlte. Dass er dies getan hätte, geht aus den Akten nicht her- vor. Vielmehr teilte er der Vorinstanz mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 mit, dass es nicht absehbar sei, ob er wegen der coronabedingten Reiserestriktionen an der angesetzten Verhandlung teilnehmen könne. Daher habe er "den erwünschten Betrag noch nicht angewiesen" (RG act. 10). Wenn er nun nachträglich plötzlich geltend macht, er habe den Kostenvorschuss mangels Angaben zur Bankverbin- dung und mangels Einzahlungsscheins nicht bezahlt, verhält er sich widersprüch- lich und damit rechtsmissbräuchlich, womit seine Rüge keinen Rechtsschutz ver- dient (Art. 52 ZPO). 4. Ins Auge springt hingegen ein anderer Mangel im Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass beim Beschwerde- führer ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 angefordert wor- den sei. Der Beschwerdeführer habe diesen nicht innert Frist geleistet, was er mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 bestätigt habe. Der Kostenvorschuss sei bis heute nicht bezahlt worden. Da sich die Vorschusspflicht aus dem SchKG und nicht aus der ZPO ergebe, und da das SchKG keine Nachfristansetzung vorsehe, sei nach Ablauf der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses keine Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt worden. Missachte der Gläubiger die ihm vom Ge- richt angesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses, sei auf das Rechtsöff-
4 / 7 nungsgesuch infolge Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses und somit we- gen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Nichts Anderes würde gelten, wenn der Gerichtskostenvorschuss nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist bezahlt würde. Im zu beurteilenden Fall habe demzufolge ein Nicht- eintretensentscheid zu ergehen (RG act. 11 E. 1). 4.2. Diese Auslegung der Vorinstanz ist unzutreffend. Die ZPO regelt nach ih- rem Art. 1 lit. c das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche Ange- legenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Dabei spielt es keine Rol- le, ob der Streit zivilrechtlicher oder lediglich betreibungsrechtlicher Natur ist. Ebenso wenig ist relevant, ob ein ordentliches Verfahren (z.B. Aberkennungsklage oder Kollokationsprozess) oder nur ein summarisches Verfahren (z.B. provisori- sche Rechtsöffnung oder Arrest) durchzuführen ist. Nur Verfügungen der Vollstre- ckungsorgane (insbesondere der Betreibungs- und Konkursämter) sowie die be- treibungsrechtliche Beschwerde unterstehen nicht – zumindest nicht direkt – der ZPO, sondern dem kantonalen Verwaltungsrecht (Thomas Sutter-Somm/Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 1 ZPO; vgl. allerdings Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Immer wenn im An- wendungsbereich der ZPO zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht wer- den soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt, i.d.R. indem die Bestimmun- gen des SchKG vorbehalten werden (vgl. Art. 46, 47 Abs. 2 lit. c, 63 Abs. 3, 68 Abs. 2 lit. c, 145 Abs. 4, 198 lit. e, 251, 269 lit. a, 270 Abs. 1, 309 lit. b, 327a Abs. 2 und 335 ZPO). Die örtlichen Zuständigkeiten nach der ZPO für Klagen nach dem SchKG werden beispielsweise nur verdrängt, wenn das SchKG für sei- ne Klagen selber einen Gerichtsstand statuiert (vgl. zum Ganzen auch den Be- schluss des Obergerichts Zürich RT200011 vom 18. März 2020 E. 3 m.H.). Hinsichtlich der Fristbestimmungen gab es im Rahmen der gesamtschweizeri- schen Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts eine Anpassung beim SchKG und einen Vorbehalt in der ZPO. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts Anderes be- stimmt (Art. 31 SchKG), und beim Fristenstillstand nach ZPO bleiben gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (vgl. hierzu den Entscheid des Kantonsge- richts Luzern 1B 15 16 vom 24. August 2015 E. 6, publ. in: CAN 2016 Nr. 14 S. 41 ff.). In der ZPO findet sich keine Bestimmung, wonach sich die Frist bzw. Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in einem gerichtlichen Verfah-
5 / 7 ren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit nach SchKG richtet. Entspre- chend beantwortet sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn in einem Rechtsöff- nungsverfahren der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde, nach der ZPO. Für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wird, sieht die ZPO in Art. 101 Abs. 3 vor, dass der säumigen Partei zunächst eine Nachfrist anzusetzen ist, bevor auf Nichteintreten erkannt wird (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Obergerichts Zürich RT200011 vom 18. März 2020 E. 3 m.H.). Im vorliegenden Fall wäre demnach in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen gewesen. 4.3. Im Übrigen lässt sich der Nichteintretensentscheid auch nicht damit begrün- den, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 30. September 2020 auf die Säumnisfolge des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschus- ses hinwies (RG act. 8). Diese Säumnisandrohung ist – wie erwähnt – gesetzes- widrig; eine korrekte Säumnisandrohung bildet Voraussetzung dafür, dass die Säumnisfolgen überhaupt eintreten können (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 147 ZPO). 5. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht eingehalten. Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO darf ein Nichtein- tretensentscheid jedoch erst gefällt werden, wenn zuvor eine Nachfrist angesetzt wurde und diese ebenfalls unbenutzt abgelaufen ist. Da dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geschehen ist, ist von Amtes wegen – unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers – einzuschreiten (vgl. Jakob Steiner, Die Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 533). In Gutheissung der Beschwerde ist der Rechtsöffnungs- entscheid vom 25. November 2020 daher aufzuheben und die Sache ist zur Fort- führung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat dem Be- schwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO einzuräumen. 6. Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des ver- ursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Da ein prozessual fehlerhafter, von keiner Partei be- antragter Entscheid aufgehoben wird, mit dem sich die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren auch nicht identifiziert hat (vgl. KG act. A.3), rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Da der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung geltend
6 / 7 macht, ist von der Zusprechung einer solchen abzusehen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3).
7 / 7 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 bzw. 22. Dezember 2020 vom Beschwerdeführer verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen. Die Vorinstanz erklärte am 14. Dezember 2020, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die B._____ AG (fortan: Beschwerdegegnerin) erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 27. Januar 2021, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. II. Erwägungen 1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Sep- tember 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 500.00 mit Frist bis zum 25. September 2020 auf. Da diese Verfügung dem Beschwerdefüh- rer nicht zugestellt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2020 erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 500.00 aufgefordert, unter Ansetzung einer neuen Frist bis 20. Oktober
2020. Nachdem innert dieser Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, fällte die Vorinstanz am 25. November 2020 einen Nichteintretensentscheid (RG act. 11 E. D.). 3. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen geltend macht, überzeugt nicht.
3 / 7 3.1. So behauptet er zunächst, ihm sei im Vorfeld telefonisch mitgeteilt worden, dass die Regularien aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen nun etwas anders – aufgelockerter – seien. Es sei ihm zudem gesagt worden, eine nicht fristgemässe Zahlung wäre angesichts der Situation nicht so schlimm (KG act. A.1). Welche Person ihm an welchem Datum diese In- formationen gab, führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht aus. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV), auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer der behördlichen Auskunft allenfalls hätte vertrauen dürfen, sind damit nicht dargetan. 3.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei keine Bankverbindung mit- geteilt und kein Einzahlungsschein zugestellt worden (KG act. A.1). Wie sich dem Wortlaut der Verfügung vom 30. September 2020 entnehmen lässt, lag der Verfü- gung ein Einzahlungsschein bei (RG act. 8). Für diese Tatsache erbringt die Ver- fügung als öffentliche Urkunde vollen Beweis (Art. 9 ZGB). Hinweise dafür, dass der Einzahlungsschein in Tat und Wahrheit nicht beigelegt war, sind nicht ersicht- lich. Abgesehen davon wäre es ohnehin am Beschwerdeführer gelegen, sich bei der Vorinstanz umgehend nach dem Einzahlungsschein zu erkundigen, sofern dieser tatsächlich fehlte. Dass er dies getan hätte, geht aus den Akten nicht her- vor. Vielmehr teilte er der Vorinstanz mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 mit, dass es nicht absehbar sei, ob er wegen der coronabedingten Reiserestriktionen an der angesetzten Verhandlung teilnehmen könne. Daher habe er "den erwünschten Betrag noch nicht angewiesen" (RG act. 10). Wenn er nun nachträglich plötzlich geltend macht, er habe den Kostenvorschuss mangels Angaben zur Bankverbin- dung und mangels Einzahlungsscheins nicht bezahlt, verhält er sich widersprüch- lich und damit rechtsmissbräuchlich, womit seine Rüge keinen Rechtsschutz ver- dient (Art. 52 ZPO). 4. Ins Auge springt hingegen ein anderer Mangel im Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass beim Beschwerde- führer ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 angefordert wor- den sei. Der Beschwerdeführer habe diesen nicht innert Frist geleistet, was er mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 bestätigt habe. Der Kostenvorschuss sei bis heute nicht bezahlt worden. Da sich die Vorschusspflicht aus dem SchKG und nicht aus der ZPO ergebe, und da das SchKG keine Nachfristansetzung vorsehe, sei nach Ablauf der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses keine Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt worden. Missachte der Gläubiger die ihm vom Ge- richt angesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses, sei auf das Rechtsöff-
4 / 7 nungsgesuch infolge Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses und somit we- gen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Nichts Anderes würde gelten, wenn der Gerichtskostenvorschuss nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist bezahlt würde. Im zu beurteilenden Fall habe demzufolge ein Nicht- eintretensentscheid zu ergehen (RG act. 11 E. 1). 4.2. Diese Auslegung der Vorinstanz ist unzutreffend. Die ZPO regelt nach ih- rem Art. 1 lit. c das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche Ange- legenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Dabei spielt es keine Rol- le, ob der Streit zivilrechtlicher oder lediglich betreibungsrechtlicher Natur ist. Ebenso wenig ist relevant, ob ein ordentliches Verfahren (z.B. Aberkennungsklage oder Kollokationsprozess) oder nur ein summarisches Verfahren (z.B. provisori- sche Rechtsöffnung oder Arrest) durchzuführen ist. Nur Verfügungen der Vollstre- ckungsorgane (insbesondere der Betreibungs- und Konkursämter) sowie die be- treibungsrechtliche Beschwerde unterstehen nicht – zumindest nicht direkt – der ZPO, sondern dem kantonalen Verwaltungsrecht (Thomas Sutter-Somm/Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 1 ZPO; vgl. allerdings Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Immer wenn im An- wendungsbereich der ZPO zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht wer- den soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt, i.d.R. indem die Bestimmun- gen des SchKG vorbehalten werden (vgl. Art. 46, 47 Abs. 2 lit. c, 63 Abs. 3, 68 Abs. 2 lit. c, 145 Abs. 4, 198 lit. e, 251, 269 lit. a, 270 Abs. 1, 309 lit. b, 327a Abs. 2 und 335 ZPO). Die örtlichen Zuständigkeiten nach der ZPO für Klagen nach dem SchKG werden beispielsweise nur verdrängt, wenn das SchKG für sei- ne Klagen selber einen Gerichtsstand statuiert (vgl. zum Ganzen auch den Be- schluss des Obergerichts Zürich RT200011 vom 18. März 2020 E. 3 m.H.). Hinsichtlich der Fristbestimmungen gab es im Rahmen der gesamtschweizeri- schen Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts eine Anpassung beim SchKG und einen Vorbehalt in der ZPO. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts Anderes be- stimmt (Art. 31 SchKG), und beim Fristenstillstand nach ZPO bleiben gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (vgl. hierzu den Entscheid des Kantonsge- richts Luzern 1B 15 16 vom 24. August 2015 E. 6, publ. in: CAN 2016 Nr. 14 S. 41 ff.). In der ZPO findet sich keine Bestimmung, wonach sich die Frist bzw. Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in einem gerichtlichen Verfah-
5 / 7 ren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit nach SchKG richtet. Entspre- chend beantwortet sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn in einem Rechtsöff- nungsverfahren der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde, nach der ZPO. Für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wird, sieht die ZPO in Art. 101 Abs. 3 vor, dass der säumigen Partei zunächst eine Nachfrist anzusetzen ist, bevor auf Nichteintreten erkannt wird (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Obergerichts Zürich RT200011 vom 18. März 2020 E. 3 m.H.). Im vorliegenden Fall wäre demnach in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen gewesen. 4.3. Im Übrigen lässt sich der Nichteintretensentscheid auch nicht damit begrün- den, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 30. September 2020 auf die Säumnisfolge des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschus- ses hinwies (RG act. 8). Diese Säumnisandrohung ist – wie erwähnt – gesetzes- widrig; eine korrekte Säumnisandrohung bildet Voraussetzung dafür, dass die Säumnisfolgen überhaupt eintreten können (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 147 ZPO). 5. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht eingehalten. Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO darf ein Nichtein- tretensentscheid jedoch erst gefällt werden, wenn zuvor eine Nachfrist angesetzt wurde und diese ebenfalls unbenutzt abgelaufen ist. Da dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geschehen ist, ist von Amtes wegen – unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers – einzuschreiten (vgl. Jakob Steiner, Die Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 533). In Gutheissung der Beschwerde ist der Rechtsöffnungs- entscheid vom 25. November 2020 daher aufzuheben und die Sache ist zur Fort- führung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat dem Be- schwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO einzuräumen. 6. Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des ver- ursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Da ein prozessual fehlerhafter, von keiner Partei be- antragter Entscheid aufgehoben wird, mit dem sich die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren auch nicht identifiziert hat (vgl. KG act. A.3), rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Da der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung geltend
6 / 7 macht, ist von der Zusprechung einer solchen abzusehen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3).
7 / 7 III.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Rechtsöffnungsentscheid des Re- gionalgerichts Albula vom 25. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regio- nalgericht Albula zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Kantonsgerichts. Der Kos- tenvorschuss von CHF 600.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht er- stattet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteienentschädigungen zu- gesprochen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 17. Februar 2021 Referenz KSK 20 134 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Sigron, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ AG Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C._____ Gegenstand Rechtsöffnung (Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvor- schusses) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Albula, Einzelrichter, vom 25.11.2020, mitgeteilt am 25.11.2020 (Proz. Nr. 335-2020-26) Mitteilung
19. Februar 2021
2 / 7 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2019 leitete A._____ gegen die B._____ AG Betreibung für die Beträge von CHF 3'553.50, CHF 20'000.00 und CHF 10'000.00, je zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Juli 2019, ein. Die B._____ AG erhob Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 7. September 2020 ersuchte A._____ das Regionalgericht Albula, ihm in der betreffenden Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Albula definitive Rechtsöffnung für CHF 33'553.50 nebst Zins zu 5 % seit 27. Ok- tober 2019 zu erteilen. Am 25. November 2020 fällte die Vorinstanz einen Nicht- eintretensentscheid. C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 fristgerecht Beschwerde. Der mit Verfügung vom
11. bzw. 22. Dezember 2020 vom Beschwerdeführer verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00 ging fristgerecht ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen. Die Vorinstanz erklärte am 14. Dezember 2020, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die B._____ AG (fortan: Beschwerdegegnerin) erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 27. Januar 2021, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. II. Erwägungen 1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Sep- tember 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 500.00 mit Frist bis zum 25. September 2020 auf. Da diese Verfügung dem Beschwerdefüh- rer nicht zugestellt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2020 erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 500.00 aufgefordert, unter Ansetzung einer neuen Frist bis 20. Oktober
2020. Nachdem innert dieser Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, fällte die Vorinstanz am 25. November 2020 einen Nichteintretensentscheid (RG act. 11 E. D.). 3. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen geltend macht, überzeugt nicht.
3 / 7 3.1. So behauptet er zunächst, ihm sei im Vorfeld telefonisch mitgeteilt worden, dass die Regularien aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen nun etwas anders – aufgelockerter – seien. Es sei ihm zudem gesagt worden, eine nicht fristgemässe Zahlung wäre angesichts der Situation nicht so schlimm (KG act. A.1). Welche Person ihm an welchem Datum diese In- formationen gab, führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht aus. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV), auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer der behördlichen Auskunft allenfalls hätte vertrauen dürfen, sind damit nicht dargetan. 3.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei keine Bankverbindung mit- geteilt und kein Einzahlungsschein zugestellt worden (KG act. A.1). Wie sich dem Wortlaut der Verfügung vom 30. September 2020 entnehmen lässt, lag der Verfü- gung ein Einzahlungsschein bei (RG act. 8). Für diese Tatsache erbringt die Ver- fügung als öffentliche Urkunde vollen Beweis (Art. 9 ZGB). Hinweise dafür, dass der Einzahlungsschein in Tat und Wahrheit nicht beigelegt war, sind nicht ersicht- lich. Abgesehen davon wäre es ohnehin am Beschwerdeführer gelegen, sich bei der Vorinstanz umgehend nach dem Einzahlungsschein zu erkundigen, sofern dieser tatsächlich fehlte. Dass er dies getan hätte, geht aus den Akten nicht her- vor. Vielmehr teilte er der Vorinstanz mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 mit, dass es nicht absehbar sei, ob er wegen der coronabedingten Reiserestriktionen an der angesetzten Verhandlung teilnehmen könne. Daher habe er "den erwünschten Betrag noch nicht angewiesen" (RG act. 10). Wenn er nun nachträglich plötzlich geltend macht, er habe den Kostenvorschuss mangels Angaben zur Bankverbin- dung und mangels Einzahlungsscheins nicht bezahlt, verhält er sich widersprüch- lich und damit rechtsmissbräuchlich, womit seine Rüge keinen Rechtsschutz ver- dient (Art. 52 ZPO). 4. Ins Auge springt hingegen ein anderer Mangel im Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass beim Beschwerde- führer ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 angefordert wor- den sei. Der Beschwerdeführer habe diesen nicht innert Frist geleistet, was er mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 bestätigt habe. Der Kostenvorschuss sei bis heute nicht bezahlt worden. Da sich die Vorschusspflicht aus dem SchKG und nicht aus der ZPO ergebe, und da das SchKG keine Nachfristansetzung vorsehe, sei nach Ablauf der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses keine Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt worden. Missachte der Gläubiger die ihm vom Ge- richt angesetzte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses, sei auf das Rechtsöff-
4 / 7 nungsgesuch infolge Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses und somit we- gen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. Nichts Anderes würde gelten, wenn der Gerichtskostenvorschuss nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist bezahlt würde. Im zu beurteilenden Fall habe demzufolge ein Nicht- eintretensentscheid zu ergehen (RG act. 11 E. 1). 4.2. Diese Auslegung der Vorinstanz ist unzutreffend. Die ZPO regelt nach ih- rem Art. 1 lit. c das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche Ange- legenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Dabei spielt es keine Rol- le, ob der Streit zivilrechtlicher oder lediglich betreibungsrechtlicher Natur ist. Ebenso wenig ist relevant, ob ein ordentliches Verfahren (z.B. Aberkennungsklage oder Kollokationsprozess) oder nur ein summarisches Verfahren (z.B. provisori- sche Rechtsöffnung oder Arrest) durchzuführen ist. Nur Verfügungen der Vollstre- ckungsorgane (insbesondere der Betreibungs- und Konkursämter) sowie die be- treibungsrechtliche Beschwerde unterstehen nicht – zumindest nicht direkt – der ZPO, sondern dem kantonalen Verwaltungsrecht (Thomas Sutter-Somm/Rafael Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 1 ZPO; vgl. allerdings Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Immer wenn im An- wendungsbereich der ZPO zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht wer- den soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt, i.d.R. indem die Bestimmun- gen des SchKG vorbehalten werden (vgl. Art. 46, 47 Abs. 2 lit. c, 63 Abs. 3, 68 Abs. 2 lit. c, 145 Abs. 4, 198 lit. e, 251, 269 lit. a, 270 Abs. 1, 309 lit. b, 327a Abs. 2 und 335 ZPO). Die örtlichen Zuständigkeiten nach der ZPO für Klagen nach dem SchKG werden beispielsweise nur verdrängt, wenn das SchKG für sei- ne Klagen selber einen Gerichtsstand statuiert (vgl. zum Ganzen auch den Be- schluss des Obergerichts Zürich RT200011 vom 18. März 2020 E. 3 m.H.). Hinsichtlich der Fristbestimmungen gab es im Rahmen der gesamtschweizeri- schen Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts eine Anpassung beim SchKG und einen Vorbehalt in der ZPO. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts Anderes be- stimmt (Art. 31 SchKG), und beim Fristenstillstand nach ZPO bleiben gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (vgl. hierzu den Entscheid des Kantonsge- richts Luzern 1B 15 16 vom 24. August 2015 E. 6, publ. in: CAN 2016 Nr. 14 S. 41 ff.). In der ZPO findet sich keine Bestimmung, wonach sich die Frist bzw. Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in einem gerichtlichen Verfah-
5 / 7 ren über eine betreibungsrechtliche Angelegenheit nach SchKG richtet. Entspre- chend beantwortet sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn in einem Rechtsöff- nungsverfahren der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde, nach der ZPO. Für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wird, sieht die ZPO in Art. 101 Abs. 3 vor, dass der säumigen Partei zunächst eine Nachfrist anzusetzen ist, bevor auf Nichteintreten erkannt wird (vgl. zum Ganzen auch den Beschluss des Obergerichts Zürich RT200011 vom 18. März 2020 E. 3 m.H.). Im vorliegenden Fall wäre demnach in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen gewesen. 4.3. Im Übrigen lässt sich der Nichteintretensentscheid auch nicht damit begrün- den, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 30. September 2020 auf die Säumnisfolge des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschus- ses hinwies (RG act. 8). Diese Säumnisandrohung ist – wie erwähnt – gesetzes- widrig; eine korrekte Säumnisandrohung bildet Voraussetzung dafür, dass die Säumnisfolgen überhaupt eintreten können (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 147 ZPO). 5. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht eingehalten. Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO darf ein Nichtein- tretensentscheid jedoch erst gefällt werden, wenn zuvor eine Nachfrist angesetzt wurde und diese ebenfalls unbenutzt abgelaufen ist. Da dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geschehen ist, ist von Amtes wegen – unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers – einzuschreiten (vgl. Jakob Steiner, Die Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 533). In Gutheissung der Beschwerde ist der Rechtsöffnungs- entscheid vom 25. November 2020 daher aufzuheben und die Sache ist zur Fort- führung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat dem Be- schwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO einzuräumen. 6. Die Spruchgebühr ist beim vorliegenden Streitwert und angesichts des ver- ursachten Aufwands mit CHF 500.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Da ein prozessual fehlerhafter, von keiner Partei be- antragter Entscheid aufgehoben wird, mit dem sich die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren auch nicht identifiziert hat (vgl. KG act. A.3), rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Da der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung geltend
6 / 7 macht, ist von der Zusprechung einer solchen abzusehen (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3).
7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Rechtsöffnungsentscheid des Re- gionalgerichts Albula vom 25. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regio- nalgericht Albula zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und gehen zu Lasten des Kantonsgerichts. Der Kos- tenvorschuss von CHF 600.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht er- stattet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteienentschädigungen zu- gesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: